In § 4 UWG sind insgesamt 11 Beispielstatbestände dafür aufgezählt, wann eine geschäftliche Handlung unlauter ist. Dabei liegt der Aufzählung der Tatbestände kein nach bestimmten Prinzipien geordnetes Konzept zugrunde. Einige Tatbestände dienen nur dem Schutz der Marktpartner, insbesondere der Verbraucher (z.B. § 4 Nr. 1 bis 6), andere dagegen nur oder zumindest doch überwiegend dem Schutz der Mitbewerber (z.B. § 4 Nr. 7 bis 10). Des Weiteren weisen die Klauseln einen sehr unterschiedlichen Grad an Bestimmtheit auf. Während manche Beispielstatbestände generalklauselartig weit gefasst sind (z.B. § 4 Nr. 1 oder Nr. 10), finden sich auch sehr eng gefasste Tatbestände (z.B. § 4 Nr. 2 bis 6). Schließlich kommt auch in der Praxis den einzelnen Regelungen eine unterschiedliche Bedeutung zu, was sich letztlich in den gerichtlichen Entscheidungen widerspiegelt.
So ist beispielsweise ein unangemessener unsachlicher Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG inzwischen nur noch selten anzunehmen, da letztlich die Verkaufsfördermaßnahme dazu führen muss, dass eine rationale Kaufentscheidung ausgeschaltet bzw. völlig in den Hintergrund gedrängt wird. Daher ist beispielsweise eine gefühlsbetonte Werbung nicht allein deshalb unzulässig, weil das Kaufinteresse durch das Ansprechen des sozialen Verantwortungsgefühls, der Hilfsbereitschaft oder des Umweltbewusstseins geweckt werden soll, selbst wenn insoweit kein sachlicher Zusammenhang zur beworbenen Ware besteht. Auch Werbung unter Zeitdruck ist zulässig. So wurde z.B. die Anzeige „Nur heute ohne 19 % Mehrwertsteuer“ für Haushaltsgroßgeräte anders als noch von den Vorinstanzen vom BGH nicht als unsachlich eingestuft.
Das Verbot der Verschleierung des Werbecharakters von geschäftlichen Handlungen nach § 4 Nr. 3 UWG spielt im Hinblick auf das Verbot von redaktioneller Werbung eine große Rolle. Hiernach ist es wettbewerbswidrig, Werbung nicht als solche zu kennzeichnen, sofern sie nicht ohne Weiteres als Werbung erkennbar ist (z.B. ergibt sich der Werbecharakter von Bannerwerbung regelmäßig aus der Ausgestaltung und Platzierung von selbst). Demgegenüber sind von Unternehmen initiierte (Fake-) Beiträge in Blogs und Bewertungsportalen oder aber auch verdeckte Einträge in Social Networks ohne eine Kenntlichmachung als Werbung unzulässig.
In § 4 Nr. 4 und Nr. 5 UWG ist das Transparenzgebot für Verkaufsfördermaßnahmen bzw. Preisausschreiben oder Gewinnspiele normiert. Hiernach sind die Bedingungen für die Inanspruchnahme bzw. die Teilnahmebedingungen klar und eindeutig anzugeben, weshalb z.B. bei einem Gewinnspiel oder Preisausschreiben mitzuteilen ist, wer der Veranstalter ist, was der Teilnehmer für die Teilnahme tun muss, wie der Gewinner ermittelt und benachrichtigt wird und welche etwaigen Kosten mit der Teilnahme sowie der Entgegennahme des Preises verbunden sind.
Das in § 4 Nr. 6 UWG derzeit noch geregelte strikte Kopplungsverbot ist nach der Rechtsprechung des EuGH inzwischen für unzulässig erklärt worden. Folglich ist die Kopplung von Gewinnspiel/Preisausschreiben und Waren-/Dienstleistungserwerb möglich, es sei denn, die Werbemaßnahme ist aus anderen Gründen unlauter.
Die Tatbestände des § 4 Nr. 7 und Nr. 8 UWG schützen die Mitbewerber vor geschäftsschädigenden Aussagen. § 4 Nr. 4 UWG verbietet wahre und unwahre Tatsachenbehauptungen sowie Werturteile (Meinungsäußerungen), wenn sie den Mitbewerber zugleich herabsetzen oder verunglimpfen. § 4 Nr. 8 UWG schützt den Mitbewerber dagegen nur vor der Behauptung und Verbreitung von kreditgefährdenden Tatsachen, die nicht erweislich wahr sind. Eine Meinungsäußerung kann demgegenüber diesen Tatbestand nicht erfüllen. Ein anschauliches Beispiel für eine unzulässige Handlung nach § 4 Nr. 7 UWG ist z.B. die Aussage eines Presseunternehmens, das Konkurrenzblatt tauge nur als „Toilettenpapier“.
§ 4 Nr. 9 UWG normiert den Schutz vor Nachahmung und Rufausbeutung. Hierbei ist jedoch zunächst zu berücksichtigen, dass es zum Wesen des Wettbewerbs gehört, dass Wettbewerber auf dem Markt besonders erfolgreiche Leistungen eines Mitbewerbes nachahmen, was allein grundsätzlich zulässig ist, sofern nicht andere gewerbliche Schutzrechte (z.B. Urheber-, Geschmacksmuster- oder Patentrechte) berührt sind. § 4 Nr. 9 UWG setzt der grundsätzlich erlaubten Nachahmung allerdings wettbewerbsrechtliche Grenzen, sofern fremde Leistungen in unlauterer Weise ausgenutzt und derart nachgeahmte Waren oder Dienstleistungen angeboten werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch jeweils, dass die nachgeahmten Leistungsergebnisse eine wettbewerbsrechtliche Eigenart besitzen. Dies können insbesondere ästhetische oder technische Merkmale sein, die auf die betriebliche Herkunft der Ware besonders hinweisen. Zusätzlich muss einer der in § 4 Nr. 9 UWG genannten Tatbestände erfüllt sein, um eine unlautere Nachahmung oder Rufausbeutung zu begründen.
Nach § 4 Nr. 10 UWG handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert. Allerdings kann vom Prinzip her zunächst jede geschäftliche Handlung geeignet sein, einen Mitbewerber in seiner Geschäftstätigkeit zu behindern. § 4 Nr. 10 UWG sanktioniert jedoch nur die unlautere Behinderung eines einzelnen Mitbewerbers im Sinne einer Individualbehinderung. Diese muss zudem gezielt erfolgen. Als zulässig wurde es beispielsweise angesehen, dass ein Unternehmer mit einem Rabatt von 10 % warb, der gewährt wurde, wenn der Kunde einen Artikel bei einem Wettbewerber günstiger findet. Denn grundsätzlich steht es einem Unternehmen frei, seine Preise frei zu gestalten und die Preise von Konkurrenten zu unterbieten. Selbst das Angebot unter Einstandspreis ist nur beim Vorliegen besonderer Umstände wettbewerbswidrig.
Der nächste Beitrag befasst sich schließlich mit der Vorschrift aus § 4 Nr. 11 UWG, dem sogenannten Vorsprung durch Rechtsbruch, die in der Praxis von großer Bedeutung ist.