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Schein­selbst­stän­digkeit – Was muss ich als Gründer beachten?

Auf dem Weg in die eigene Selbst­stän­digkeit kommt man an dem Thema Schein­selbst­stän­digkeit nicht vorbei. Ein wei­terer Begriff – die arbeit­neh­mer­ähn­liche Selbst­stän­digkeit – ist damit ver­bunden. Für Dich als Gründer ist es wichtig, im Vorfeld den Status Deiner Selbst­stän­digkeit zu prüfen. Wir haben für Dich das Wich­tigste zusammengetragen:

1. Was ver­steht man unter Scheinselbstständigkeit?

Schein­selbst­stän­digkeit liegt vor, wenn Du trotz dem for­malen Vor­han­densein einer Gewer­be­an­meldung oder einer ange­mel­deten Frei­be­ruf­lichkeit nicht selbst­ständig agierst. In der Ver­gan­genheit gabe es Arbeit­geber, die ihre Arbeit­nehmer ent­lassen haben und im Nachgang die ehe­ma­ligen Ange­stellten als “Frei­be­rufler” weiter beschäf­tigten – eine klas­sische Scheinselbstständigkeit.

Heute wird Dein Status geprüft, um ein­zu­schätzen, ob Du abhängig beschäftigt bist und somit die Rechte bzw. der Schutz des Arbeit­nehmers für Dich zutrifft. Das sind u.a.:

  • Kün­di­gungs­schutz
  • Urlaubs­an­spruch
  • Lohn­fort­zahlung im Krankheitsfall
  • Über­stun­den­ver­gü­tungen
  • Tarif­lohn­zahlung…

2. Wie wird ent­schieden, ob ich schein­selbst­ständig bin?

Um das “Schup­floch”  Schein­sellbst­stän­digkeit zu schließen, wird in einer Sta­tus­fest­stel­lungen die Tätig­keitsart geprüft. Zur Beur­teilung gab es bisher den § 7 Abs. 4 SGB IV, in dem Merkmale für das Vor­liegen einer abhän­gigen Beschäf­tigung benannt wurden. Waren min­destens drei der fünf benannten Kri­terien erfüllt, so wurde eine abhängige Beschäf­tigung trotz vor­lie­gendem Gewer­be­schein ver­mutet. Der Para­graph wurde gestrichen. Heute beur­teilen u.a. Betriebs­prüfer der Deut­schen Ren­ten­ver­si­cherung den Status des Selbst­stän­digen. Ihre Bewertung basiert auf Hin­weisen für das Vor­liegen einer abhän­gigen Beschäf­tigung. Indizien dafür sind u.a.:

  • Du hast auf Dauer nur einen Auftraggeber.
  • Für Deine Arbeit nutzt Du Maschinen/Geräte/Software Deines Auftraggebers.
  • Du nutzt ein Büro beim Auf­trag­geber bzw. hast keine eigenen Geschäftsräume.
  • Der Auf­trag­geber hat Dir eine eigene Tele­fon­nummer zuge­teilt, unter der Du bei ihm erreichbar bist.
  • Für Dritte ist nicht ohne wei­teres erkennbar, dass Du kein Ange­stellter bist.
  • Du hast feste Anwe­sen­heits­zeiten einzuhalten.
  • Bei Dient­be­ra­tungen musst Du anwesend sein.
  • Der Auf­trag­geber berück­sichtigt Dich bei der Anwe­sen­heits-/bzw. Personalplanung.
  • Es ist in der Firma ein Arbeit­nehmer beschäftigt, der über ein ähn­liches Auf­ga­ben­spektrum verfügt.
  • Mit dem Auf­trag­geber hast Du ein festes Monats­entgelt vereinbart.
  • Du trägst kein unter­neh­me­ri­sches Risiko.
  • Die Kun­den­ak­quise über­nimmt Dein Auf­trag­geber – Du arbeitest die Auf­träge ent­spre­chend ab.

Anhand solcher Merkmale wird die Auf­trags­be­ziehung geprüft. Dabei ist immer die Gesamt­si­tuation zu bewerten. Das Vor­han­densein ein­zelner Indizien reicht nicht aus. So ist bspw. bei einer pro­jekt­be­zo­genen Zusam­men­arbeit mit nur einem Auf­trag­geber nicht von Schein­selbst­stän­digkeit aus­zu­gehen, wenn diese maximal ein Jahr andauert. Deut­liche Hin­weise auf eine unab­hängige Beschäf­tigung sind vor­handen, wenn Du:

  • auf eigenes Risiko Auf­träge übernimmst.
  • mehrere Auf­trag­geber hast.
  • eigene Kun­de­ak­quise betreibst.
  • für Deine Leis­tungen wirbst.
  • auf eigene Rechnung Ein-/und Ver­käufe tätigst.

3. Welche Aus­wir­kungen hat eine Scheinselbstständigkeit?

Wird eine Schein­selbst­stän­digkeit fest­ge­stellt, so bist Du formal als Arbeit­nehmer anzu­sehen. Zwei Bereiche sind davon betroffen:

a) Steu­er­recht­liche Belange: Du bist lohn­steu­er­pflichtig, d.h. Du beziehst Ein­künfte aus nicht­selbst­stän­diger Arbeit. Darüber hinaus wirkt die Sta­tus­än­derung auf die Umsatz­steu­er­pflicht. Du kannst bspw. keinen Vor­steu­er­abzug geltend machen. Aus bis­he­rigen Steu­er­erklä­rungen kann sich ein Nach­zah­lungs­an­spruch ergeben. Das Finanzamt folgt jedoch nicht zwangs­läufig der Sta­tus­än­derung der Deut­schen Ren­ten­ver­si­cherung, sondern kann zu einem abwei­chenden Ergebnis kommen. Es ist daher ratsam, einen Steu­er­be­rater um Unter­stützung bitten.

b) Arbeits­recht­liche Belange: Fortan gilst Du als Arbeit­nehmer. Dein Gewerbe ist abzu­melden. Du bist sozi­al­ver­si­che­rungs­pflichtig. Alle übrigen Arbeit­neh­mer­rechte gelten für das Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis (Kün­di­gungs­schutz, Urlaubs­an­spruch, Lohn­fort­zahlung im Krank­heitsfall etc.). Dein Auf­trag­geber ist ver­pflichtet, die ent­spre­chenden Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge nachzuzahlen.

4. Gibt es nur die beiden Vari­anten: Schein­selbst­stän­digkeit oder Arbeitnehmer?

Nein. Es besteht auch die Mög­lichkeit, als arbeit­neh­mer­ähn­licher Selbst­stän­diger ein­ge­stuft zu werden. In diesem Fall gilt Deine Gewer­be­an­meldung bzw. Dein Freiberuflerstatus.

5. Was ist ein arbeit­neh­mer­ähn­licher Selbstständiger?

Als arbeit­neh­mer­ähn­licher Selbst­stän­diger bist Du ren­ten­ver­si­che­rungs­pflichtig. Die Arbeit­neh­mer­ähn­lichkeit kann an zwei Punkten über­prüft werden:

  • Du beschäf­tigst keinen Arbeit­nehmer bzw. das Arbeits­entgelt Deines Ange­stellten liegt unter 400 Euro.
  • und Du arbeitest nur für einen Auf­trag­geber. Als Faust­formel gilt hier: 5/6 Deines Umsatzes erwirt­schaftest Du auf Dauer mit einem Auftraggeber.

Den Ren­ten­ver­si­che­rungs­beitrag musst Du in diesem Fall allein aufbringen.

6. Was muss ich als Gründer beachten?

Wichtig ist, dass Du Dich innerhalb von drei Monaten nach Deiner Gründung bei der Deut­schen Ren­ten­ver­si­cherung meldest. Bist Du Dir in Bezug auf Deinen Status nicht sicher, kannst Du innerhalb von einem Monat nach Gründung einen Antrag auf Sta­tus­prüfung bei der Deut­schen Ren­ten­ver­si­cherung Bund (Clea­ring­stelle) stellen.

7. Gibt es Mög­lich­keiten, sich von der Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht befreien zu lassen?

Nach Deiner Gründung hast Du drei Monate Zeit, um einen Antrag auf Befreiung von der Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht zu stellen. Exis­tenz­gründern wird dann für drei Jahre die Bei­trags­zahlung erlassen. Es exis­tieren weitere Befreiungsmöglichkeiten.

Generell gilt: die Ver­si­che­rungs­pflicht gilt auch rück­wirkend. Eine Ver­nach­läs­sigung dieser Pro­ble­matik kann also u.U. zu hohen Nach­for­de­rungen führen. Der Sta­tus­fest­stellung kannst Du zwar wider­sprechen. Jedoch sind ent­spre­chende Ver­fahren oft lang­wierig und bei recht­zei­tiger Beratung unnötig. Aus­kunft und Beratung – ins­be­sondere auch zu Beson­der­heiten wie bspw. dem Han­dels­ver­treter – erhälst Du bei den den Mit­ar­beitern der Deut­schen Rentenversicherung.

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