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Wie schütze ich eine Marke in anderen Staaten?

Wird ein Mar­ken­schutz nicht nur deutsch­landweit, sondern darüber hinaus auch inter­na­tional begehrt, so stehen dem Schutz­su­chenden drei Mög­lich­keiten zur Verfügung.

1. nationale Anmeldung

Zunächst ist eine Mar­ken­an­meldung bei den jewei­ligen Mar­ken­ämtern in den gewünschten Staaten, also zum Bei­spiel beim Pol­ni­schen Patentamt in War­schau, beim Öster­rei­chi­schen Patentamt in Wien oder beim Eid­ge­nös­si­sches Institut für Geis­tiges Eigentum in Bern möglich. Vor­aus­setzung hierfür ist aller­dings, dass man über einen Wohnsitz oder eine Nie­der­lassung in dem jewei­ligen Land verfügt. Ande­ren­falls wird ein natio­naler Ver­treter, in der Regel ein Rechts- oder Patent­anwalt, benötigt, was mit zusätz­lichen Kosten ver­bunden ist. Daneben ergibt sich regel­mäßig auch ein sprach­liches Problem. Eine nationale Anmeldung in einem anderen aus­er­wählten Staat ist daher grund­sätzlich nur emp­feh­lenswert, wenn sich diese Schwie­rig­keiten nicht stellen bzw. lösen lassen.

2. Die Gemeinschaftsmarke

Die Gemein­schafts­marke ermög­licht mit einer ein­zigen Anmeldung einen ein­heit­lichen Schutz für alle Mit­glied­staaten der Euro­päi­schen Union. Zuständig für die Anmeldung und die Ein­tragung einer Gemein­schafts­marke sowie sich hieraus erge­bende Ver­fahren, ins­be­sondere Wider­spruchs­ver­fahren, ist das Har­mo­ni­sie­rungsamt für den Bin­nen­markt (HABM) in Ali­cante (Spanien).

Die Mar­ken­an­meldung ist direkt beim HABM ein­zu­reichen. Hierzu können ins­gesamt 22 Amts­sprachen, also auch Deutsch oder Eng­lisch ver­wendet werden. Zusätzlich ist eine der 5 Arbeits­sprachen (Spa­nisch, Deutsch, Eng­lisch, Fran­zö­sisch oder Ita­lie­nisch) anzu­geben, die sich von der ersten Sprache unter­scheiden muss und die in einem etwaigen Wider­spruchs- oder Löschungs­ver­fahren ver­wendet wird. Die Anmeldung und das Ver­fahren zur Ein­tragung einer Gemein­schafts­marke sind im Großen und Ganzen mit den ent­spre­chenden Bedin­gungen und Abläufen beim DPMA ver­gleichbar. Ein wesent­licher Unter­schied besteht lediglich darin, dass ein etwaiges Wider­spruchs­ver­fahren beim HABM vor der Ein­tragung der Gemein­schafts­marke durch­ge­führt wird, während sich diese Mög­lichkeit für die Inhaber älterer Rechte beim DPMA erst nach der Mar­ken­ein­tragung ergibt.

Ein wesent­licher Vorteil der Gemein­schafts­marke sind die mit ihr ver­bun­denen geringen Kosten. Diese betragen bei einer elek­tro­ni­schen Anmeldung für nicht mehr als drei Waren- und/oder Dienst­leis­tungs­klassen 900,00 € (für den Schutz in derzeit 27 Staaten). Die Schutz­dauer der Gemein­schafts­marke beträgt zunächst 10 Jahre und kann beliebig oft um jeweils weitere 10 Jahre ver­längert werden. Wird jedoch die Marke in einem EU-Mit­glieds­staat z.B. nach einem Wider­spruch zurück­ge­wiesen, so ver­fällt die gesamte Gemeinschaftsmarke.

 

3. Inter­na­tionale Markenregistrierung

Nach dem Madrider Mar­ken­ab­kommen (MMA) und dem Pro­tokoll zum Madrider Mar­ken­ab­kommen (PMMA) ist es schließlich möglich, eine nationale Marke oder eine Gemein­schafts­marke (jeweils die Basis­marke) in ein inter­na­tio­nales Register ein­tragen zu lassen, sofern der gewünschte Staat, in dem der Mar­ken­schutz begehrt wird, Ver­trags­partei wenigstens eines dieser beiden Abkommen ist. Der Kreis der Ver­trags­par­teien ver­größert sich ständig und kann über die Inter­net­adresse der WIPO abge­fragt werden.

Der Antrag auf Inter­na­tionale Regis­trierung ist über das Deutsche Patent- und Mar­kenamt an die Welt­han­dels­or­ga­ni­sation für Geis­tiges Eigentum (WIPO) in Genf zu stellen. Dies kann in eng­li­scher oder in fran­zö­si­scher Sprache geschehen. Zudem bedarf es keines Ver­treters in den jewei­ligen Staaten oder in der Schweiz. Die für eine inter­na­tionale Regis­trierung bei der WIPO anfal­lenden Gebühren lassen sich nicht pau­scha­li­sieren. Es besteht aber die Mög­lichkeit, diese auf den Inter­net­seiten der WIPO über den dort bereit gehal­tenen “Fee Cal­cu­lator” zu berechnen.

Nach Bear­beitung und Wei­ter­leitung des Antrages an die WIPO prüft diese den Antrag, trägt, sofern alle Vor­aus­set­zungen hierfür erfüllt sind, die Marke in das inter­na­tionale Register ein und ver­öf­fent­licht die Regis­trierung. Die Marke ist sodann in jedem der benannten Mit­glieds­staaten als Schutz­gesuch hin­terlegt. Diese haben anschließend grund­sätzlich innerhalb eines Jahres die Mög­lichkeit, nach ihren natio­nalen Gesetzen den Schutz zu ver­weigern. Wird der Schutz gewährt, hat der Inhaber inter­na­tio­nalen Mar­ken­re­gis­trierung die gleichen Rechte wie ein natio­naler Mar­ken­in­haber. Wird in einem der Länder die Marke zurück­ge­wiesen, so bleibt der Mar­ken­schutz in den anderen gewählten Ländern bestehen.

Die Schutz­dauer der inter­na­tio­nalen Mar­ken­re­gis­trierung beträgt nach dem MMA 20 Jahre, nach dem PMMA 10 Jahre. Sie kann beliebig oft ver­längert werden.

 

Wie Ihr eine nationale Marke beim Deut­schen Patent- und Mar­kenamt anmeldet, erfahrt Ihr im nächsten Beitrag.

 

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