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Hinter den Kulissen: Von gerich­teten Richt­linien für Startups in Sachsen

Keine Chance für Startups - zunächst!
Keine Chance für Startups – zunächst! (Quelle: Pixabay)

Eine regel­rechte Ableh­nungs­welle von Anträgen für das Dar­lehen aus dem Sofort­hil­fe­pro­gramm des Bun­des­landes Sachsen erreichte uns Mitte Mai 2020. Betroffen waren ins­be­sondere Startups, die in den ver­gan­genen Jahren kein posi­tives Betriebs­er­gebnis erzielt haben, da sie – ganz Startup-Manier – alles Erwirt­schaftete direkt in das Wachstum und Vor­an­kommen des Unter­nehmens steckten oder  eine längere, inves­ti­ti­ons­in­tensive Anlaufzeit haben. Unsere anfäng­liche Ernüch­terung wich schnell dem Kampf­geist für unsere Teams. Anfang Mai nahmen wir gemeinsam mit Ute Zesewitz von der IHK Dresden die aktu­ellen Staats­hilfen für KMU in Sachsen unter die Lupe und teilten die ersten Erfah­rungen mit den Corona-Sofort­hil­fe­pro­grammen. Als Klas­siker, wenn man so will, stellten sich der Bun­des­zu­schuss für kleine Unter­nehmen sowie das Sofort­hilfe-Dar­lehen des Landes Sachsen heraus. Die Anträge für den Zuschuss in Höhe von maximal 15.000 € wurden zumeist innerhalb von wenigen Tagen bewilligt. Die Anträge für das Sofort­hilfe-Dar­lehen dau­erten ver­ständ­li­cher­weise um einiges länger. Hier geht es um durchaus höhere Summen von zuerst 50.000 €. Später wurde die zweite Stufe bis 100.000 € für KMU größer 10 Mit­ar­beiter und höherem Umsatz nachgelegt.

Und dann flat­terten sie herein. Die ersten Ableh­nungen für unsere Teams, die wir zum Anlass nahmen, genauer hin­zu­sehen. Gemeinsam mit Ute Zesewitz erör­terten wir die Gründe für die Ableh­nungen und die mög­lichen Mittel, hier einen posi­tiven Bescheid zu erwirken. Die dar­ge­legten Ableh­nungs­gründe gestal­teten sich durch die Bank weg nahezu iden­tisch. Und es gab genau zwei davon. Das Unter­nehmen sei zu jung (nach dem 31. Dezember 2019 gegründet) bzw. habe es in 2019 keine Umsätze erzielt oder die Kapi­tal­dienst­fä­higkeit der Startups wurde bezweifelt. Das konnte so nicht stehen bleiben. Wir betrach­teten die His­torien der Unter­nehmen in der jüngsten Ver­gan­genheit vor dem ersten Lockdown in Deutschland und stellten schnell fest, dass das Bun­desland Sachsen sich noch Ende 2019 mit Kre­dit­summen aus Markt­be­för­de­rungs­pro­grammen von bis zu 500.000 € und Invest­ments in ähn­lichen Grö­ßen­ord­nungen zu den Startups bekannt hatte. Eine Kapi­tal­dienst­fä­higkeit wurde an dieser Stelle niemals bezweifelt. Im Gegenteil. Bis quasi vor­gestern wurden genau diese jungen Wilden zu jeder pas­senden Gele­genheit voller Stolz präsentiert.

Exkurs: Wer sich jetzt fragt, warum die Startups die Inves­to­ren­gelder oder die Mittel aus den vor­aus­ge­gan­genen Dar­lehen nicht zur Liqui­di­täts­si­cherung nutzen, dem sei gesagt, dass auch ein Investor zum Bei­spiel mit einer Mei­len­stein­planung eine Zweck­ge­bun­denheit seiner ein­ge­brachten Mittel erreichen möchte. Und ein Dar­lehen aus einem Markt­be­för­de­rungs­pro­gramm eben der Markt­be­för­derung dienen soll und nicht der Liqui­di­täts­si­cherung von Startups. Der Umstand, dass man in Frie­dens­zeiten För­de­rungen oder Betei­li­gungen nutzt, sollte eine Betrof­fenheit von COVID-19 nicht in Frage stellen.

In mühe­voller Klein­arbeit trugen wir gemeinsam mit den Startups ver­schiedene Aspekte in der jewei­ligen Startup-His­torie zusammen, stellten klar, dass sich die Betrof­fenheit von COVID-19 nicht nur über den Ein­bruch von Umsätzen defi­niert, sondern durchaus auch über ver­zö­gerte Finan­zie­rungs­runden, den Rückzug von Pilot­kunden oder anderen wich­tigen Partnern. Zusammen mit den Teams gestal­teten Ute Zesewitz und ich ent­spre­chende Schreiben an die SAB.

Par­allel wandte sich Ute Zesewitz an die Richt­li­ni­en­ver­ant­wort­lichen im Säch­si­schen Staats­mi­nis­terium für Wirt­schaft, Arbeit und Verkehr und stellte dort ein­drücklich die sich häu­fenden Ableh­nungen mit der Fra­ge­stellung vor, ob Startups konkret von der Sofort­hilfe über das Dar­le­hens­pro­gramm von Sachsen aus­ge­klammert werden sollen. Sollten sie nicht! Aus­ge­sprochen schnell begannen auf unseren Impuls hin die Mühlen zu mahlen und wir durften einen erfreu­lichen Erfolg ver­melden. Beide Ableh­nungs­gründe wurden in der Richt­li­ni­en­aus­legung ange­passt. Demnach waren nun auch Startups, die nach dem 31. Dezember 2019 gegründet worden sind (nämlich nun bis zum 22. März 2020) grund­sätzlich antrags­be­rechtigt. Das heißt auch, dass nicht nur Umsatz­ein­brüche eine COVID-19-Betrof­fenheit aus­machen. Außerdem galt nun, dass ein Dar­lehen für Startups, jünger drei Jahre, auch bei feh­lender Kapi­tal­dienst­fä­higkeit durchaus bewilligt wird. So viel zur Theorie. Rasch folgten den Worten dann auch Taten. Fast alle Startups, die sich dazu bei uns gemeldet hatten, erhielten inzwi­schen einen posi­tiven Bescheid. Und wir freuen uns mit ihnen, dass wir gemeinsam etwas bewegen konnten.

An dieser Stelle wollten wir euch moti­vieren, noch bis 30. Sep­tember einen Antrag auf Gewährung des Dar­lehens zu stellen, wenn ihr durch die Aus­wir­kungen von COVID-19 in Liqui­di­täts­schwie­rig­keiten geraten seid. Mit Bekanntgabe des Impuls­pro­gramms für Sachsen wurde das Sofort­hil­fe­dar­lehen ein­ge­stellt. Eine Bean­tragung ist demnach nicht mehr möglich. Wir warten, gemeinsam mit euch, auf die Bekanntgabe wei­terer Details zur Aus­ge­staltung des Impuls­pro­gramms. Dennoch seid hier dazu auf­ge­rufen, abge­lehnte Dar­le­hens­an­träge noch einmal bei der SAB prüfen zu lassen. Auch wenn die Ablehnung schon eine Weile zurück­liegen sollte, werden diese noch geprüft.

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