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Die Künst­ler­so­zi­al­kasse und was Dein Unter­nehmen damit zu tun hat

Hättest Du es gewusst? Augen auf und nachgelesen!

Die Künst­ler­so­zi­al­kasse (KSK) betrifft weit­gehend alle Unter­nehmer und natürlich auch Startups. Das kann schon damit beginnen, dass Dein Unter­nehmen eine Agentur o.ä. beauf­tragt, den Web­auf­tritt Deines über­haupt nicht künst­le­ri­schen oder sozialen Unter­nehmens zu gestalten. Wie das sein kann, wollen wir ver­suchen, zu erklären.

Mit der KSK sind selbst­ständige Künstler und Publi­zisten in den Kreis der gesetz­lichen Sozi­al­ver­si­cherung ein­be­zogen. Die KSK meldet sie dazu als KSK-Ver­si­cherte bei ihrer jewei­ligen Kranken- und Pfle­ge­kasse und der gesetz­lichen Ren­ten­ver­si­cherung an. Ca. die Hälfte der Bei­träge zahlt der Ver­si­cherte selbst, weitere 20 % kommen vom Bund. Der Rest wird aus einer Abgabe von soge­nannten „Ver­wertern“ gezahlt.

Mit Ver­wertern sind auch Unter­nehmer gemeint, die Werbung für ihr Unter­nehmen machen und dazu Künstler oder Publi­zisten beauf­tragen, damit soge­nannte KSK-pflichtige Leis­tungen ver­geben. Dazu gehören Auf­träge zur Ent­wicklung von Logos, Cor­porate Design, Web­design, Gestaltung von Facebook-Anzeigen, Wer­be­texte, Flyer usw. Eine abschlie­ßende Auf­listung der KSK-pflich­tigen Leis­tungen gibt es nicht.

Wenn Dein Startup einen solchen Auftrag an einen frei­be­ruflich selbst­stän­digen Künstler, Gra­fiker, Texter etc. vergibt, dann bist Du ein Fall für die KSK.

Augen auf!
Augen auf!

Wichtig ist, dass die Auf­trag­geber dieser Abga­be­pflicht selbst­ständig nach­kommen müssen, also einfach selbst daran denken müssen. Die Anbieter künst­le­ri­scher oder publi­zis­ti­scher Leis­tungen müssen die Abgabe in ihren Ange­boten bzw. Rech­nungen nicht aus­weisen. Die KSK-Abgabe in Höhe von 4,8 % im Jahr 2017 (ver­mutlich 4,2 % in 2018) ist aber nicht für sog. juris­tische Per­sonen als Auf­trag­nehmer zu zahlen. Das bedeutet, wenn ein Auftrag an u. a. eine GmbH, UG, AG oder Ltd. erteilt wird, dann ist diese Abgabe vom Auf­trag­geber nicht abzu­führen. Ein Wett­be­werbs­nachteil der Frei­be­rufler ist dabei nicht zu erwarten, da die juris­ti­schen Per­sonen, also die Kapi­tal­ge­sell­schaften, die für ihre ange­stellten Künstler, Publi­zisten etc. ja auch Bei­träge zur Sozi­al­ver­si­cherung zahlen müssen und das sicher ent­spre­chend einpreisen.

Es muss mit ver­stärkten Prü­fungen in den Unter­nehmen gerechnet werden, seitdem die Deutsche Ren­ten­ver­si­cherung auch mit der KSK-Prüfung beauf­tragt wurde. KSK-Abgabe kann für 5 Jahre rück­wirkend nach­ge­fordert werden. Auch Buß­gelder können ver­hängt werden. Also am besten mal mit dem Steu­er­be­rater besprechen, was zu tun ist, und den direkten Kontakt zu Künst­ler­so­zi­al­kasse suchen, um Stol­per­fallen und Kosten zu vermeiden.

Verwirrt? Dann bitte einfach fragen!
Ver­wirrt? Dann bitte einfach fragen!

Ver­wirrt?
Ein bisschen Licht ins Dunkel bringt der FAQ-Bereich zu „Unter­nehmen und Ver­werter“ auf der Website der Künst­ler­so­zi­al­kasse, wobei es kaum abschlie­ßende Auf­zäh­lungen o.ä. gibt, im Zweifel Ein­zel­fall­ent­schei­dungen getroffen werden.

Die aktu­ellen For­mulare zu Abga­ben­pflicht findet Ihr im Medi­en­center der KSK.

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