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Gewerblicher Rechtsschutz – Teil 1: Wettbewerbsrecht

Schutzgegenstand

Das Wettbewerbsrecht umfasst zum einen das Recht zur Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen (das Lauterkeitsrecht) und zum anderen das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen (das Kartellrecht). Das Lauterkeitsrecht, welches allgemein als klassisches Wettbewerbsrecht verstanden wird und das den Gegenstand dieser Reihe bildet, ist im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Es stellt Regeln für die unternehmerische Betätigung im Wettbewerb auf, so dass es sich also um Marktverhaltensrecht handelt.

Dem UWG ist in seinem Paragraphen 1 entsprechend den europarechtlichen Vorgaben eine Schutzzweckbestimmung vorangestellt. Darin wird zum einen klargestellt, dass das UWG die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern gleichermaßen und gleichrangig schützt. Zum anderen wird der Schutz des Allgemeininteresses auf das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb beschränkt.

Der Schutz der Mitbewerber betrifft klassischerweise das Verhältnis zwischen einem Unternehmen und seinen Konkurrenten. Darüber hinaus dienen aber auch die primär verbraucherschützenden Vorschriften, wie zum Beispiel das Verbot unzumutbarer Belästigungen nach § 7 UWG, mittelbar dem Schutz der Mitbewerber.

Der Verbraucherschutz im UWG ist auf den Schutz der Entscheidungsfreiheit sowie auch auf den Schutz der sonstigen Rechte und Rechtsgüter des Verbrauchers gerichtet. Der Verbraucher soll frei entscheiden können, ob er sich mit einem Angebot näher befassen will und ob und zu welchen Bedingungen er mit einem Unternehmer einen Vertrag abschließt. Dies bedeutet allerdings nicht, dass jegliche Beeinflussung des Verbrauchers unzulässig ist, da die Einflussnahme auf den Verbraucher dem Wettbewerb immanent ist. Das UWG dient vielmehr dazu, die Grenzen der noch zulässigen Beeinträchtigung der freien Entscheidung aufzuzeigen. Diese sind insbesondere dann überschritten, wenn der Verbraucher infolge des Verhaltens des Wettbewerbers nicht mehr zu einer rationalen Entscheidung imstande ist. Das ist zum einen dann der Fall, wenn ihm nicht die für eine sachgerechte Entscheidung notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt werden, und zum anderen dann, wenn ihm die Möglichkeit einer freien Willensbildung genommen wird. Hinzu kommt schließlich der Schutz des Verbrauchers vor einer Beeinträchtigung seiner Privatsphäre.

Der weitere gesetzliche Schutz der Allgemeinheit erstreckt sich auf das Interesse an einem unverfälschten Wettbewerb. Mit dieser Klarstellung wird verdeutlicht, dass allein marktbezogene Wettbewerbshandlungen erfasst werden. Demgegenüber berühren Handlungen, die außerhalb des Marktgeschehens gegen außerwettbewerbsrechtliche Normen mit anderen Schutzzwecken verstoßen, z. B. gegen Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer, zum Jugendschutz oder zum Tierschutz, nicht das Allgemeininteresse.

Näheres zum Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen und hier insbesondere zu der sogenannten Generalklausel, könnte Ihr im nächsten Beitrag lesen.

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