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Gewerb­licher Rechts­schutz – Teil 1: Wettbewerbsrecht

Schutz­ge­gen­stand

Das Wett­be­werbs­recht umfasst zum einen das Recht zur Bekämpfung unlau­terer Wett­be­werbs­hand­lungen (das Lau­ter­keits­recht) und zum anderen das Recht gegen Wett­be­werbs­be­schrän­kungen (das Kar­tell­recht). Das Lau­ter­keits­recht, welches all­gemein als klas­si­sches Wett­be­werbs­recht ver­standen wird und das den Gegen­stand dieser Reihe bildet, ist im Gesetz gegen den unlau­teren Wett­bewerb (UWG) geregelt. Es stellt Regeln für die unter­neh­me­rische Betä­tigung im Wett­bewerb auf, so dass es sich also um Markt­ver­hal­tens­recht handelt.

Dem UWG ist in seinem Para­graphen 1 ent­spre­chend den euro­pa­recht­lichen Vor­gaben eine Schutz­zweck­be­stimmung vor­an­ge­stellt. Darin wird zum einen klar­ge­stellt, dass das UWG die Inter­essen von Mit­be­werbern, Ver­brau­chern und sons­tigen Markt­teil­nehmern glei­cher­maßen und gleich­rangig schützt. Zum anderen wird der Schutz des All­ge­mein­in­ter­esses auf das Interesse der All­ge­meinheit an einem unver­fälschten Wett­bewerb beschränkt.

Der Schutz der Mit­be­werber betrifft klas­si­scher­weise das Ver­hältnis zwi­schen einem Unter­nehmen und seinen Kon­kur­renten. Darüber hinaus dienen aber auch die primär ver­brau­cher­schüt­zenden Vor­schriften, wie zum Bei­spiel das Verbot unzu­mut­barer Beläs­ti­gungen nach § 7 UWG, mit­telbar dem Schutz der Mitbewerber.

Der Ver­brau­cher­schutz im UWG ist auf den Schutz der Ent­schei­dungs­freiheit sowie auch auf den Schutz der sons­tigen Rechte und Rechts­güter des Ver­brau­chers gerichtet. Der Ver­braucher soll frei ent­scheiden können, ob er sich mit einem Angebot näher befassen will und ob und zu welchen Bedin­gungen er mit einem Unter­nehmer einen Vertrag abschließt. Dies bedeutet aller­dings nicht, dass jeg­liche Beein­flussung des Ver­brau­chers unzu­lässig ist, da die Ein­fluss­nahme auf den Ver­braucher dem Wett­bewerb immanent ist. Das UWG dient vielmehr dazu, die Grenzen der noch zuläs­sigen Beein­träch­tigung der freien Ent­scheidung auf­zu­zeigen. Diese sind ins­be­sondere dann über­schritten, wenn der Ver­braucher infolge des Ver­haltens des Wett­be­werbers nicht mehr zu einer ratio­nalen Ent­scheidung imstande ist. Das ist zum einen dann der Fall, wenn ihm nicht die für eine sach­ge­rechte Ent­scheidung not­wen­digen Infor­ma­tionen zur Ver­fügung gestellt werden, und zum anderen dann, wenn ihm die Mög­lichkeit einer freien Wil­lens­bildung genommen wird. Hinzu kommt schließlich der Schutz des Ver­brau­chers vor einer Beein­träch­tigung seiner Privatsphäre.

Der weitere gesetz­liche Schutz der All­ge­meinheit erstreckt sich auf das Interesse an einem unver­fälschten Wett­bewerb. Mit dieser Klar­stellung wird ver­deut­licht, dass allein markt­be­zogene Wett­be­werbs­hand­lungen erfasst werden. Dem­ge­genüber berühren Hand­lungen, die außerhalb des Markt­ge­schehens gegen außer­wett­be­werbs­recht­liche Normen mit anderen Schutz­zwecken ver­stoßen, z. B. gegen Bestim­mungen zum Schutz der Arbeit­nehmer, zum Jugend­schutz oder zum Tier­schutz, nicht das Allgemeininteresse.

Näheres zum Verbot unlau­terer geschäft­licher Hand­lungen und hier ins­be­sondere zu der soge­nannten Gene­ral­klausel, könnte Ihr im nächsten Beitrag lesen.

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