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Welche Mar­ken­formen gibt es?

Das Mar­ken­gesetz enthält zunächst eine Defi­nition für die abs­trakte Mar­ken­fä­higkeit und beant­wortet die Frage, ob ein Zeichen seiner Natur nach geeignet sein kann, als Marke zu dienen oder erfasst zu werden, in § 3 Abs. 1 MarkenG wie folgt: “Als Marke können alle Zeichen, ins­be­sondere Wörter ein­schließlich Per­so­nen­namen, Abbil­dungen, Buch­staben, Zahlen, Hör­zeichen, drei­di­men­sionale Gestal­tungen ein­schließlich der Form einer Ware oder ihrer Ver­pa­ckung sowie sonstige Auf­ma­chungen ein­schließlich Farben und Farb­zu­sam­men­stel­lungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienst­leis­tungen eines Unter­nehmens von den­je­nigen anderer Unter­nehmen zu unter­scheiden.” Mit dieser Begriffs­be­stimmung ist zugleich die Her­kunfts­funktion als Haupt­funktion einer Marke ange­sprochen ist.

In der Praxis haben Wort­marken und Wort-/Bild­marken, die aus einer Kom­bi­nation von Wort- und Bild bestehen, die größte Bedeutung. Wei­terhin sind reine Bild­marken sehr beliebt. Daneben haben sich aber inzwi­schen auch drei­di­men­sionale Marken (etwa die Form der Toblerone-Scho­kolade) eta­bliert, mit welchen die Mar­ken­in­haber nicht selten den Versuch unter­nehmen, unmit­telbar für ihre Pro­dukt­ge­staltung Schutz zu erlangen. Des Wei­teren exis­tieren einige wenige Hör­marken (z.B. der Jingle der Deut­schen Telekom) und sog. abs­trakte Farb­marken (das Magenta der Deut­schen Telekom oder das Milka-Lila), mit denen unab­hängig von der kon­kreten Pro­dukt­ge­staltung für eine Farbe oder Farb­kom­bi­nation der Schutz bean­sprucht wird. Schließlich gibt es eine sehr geringe Anzahl an Posi­ti­ons­marken, bei denen ein bestimmtes Merkmal stets an einer bestimmten Position des Pro­dukts ange­bracht ist, wie z.B. der rote Streifen im Absatz des Lloyd-Schuhs.

In der Praxis hin­gegen bedeu­tungslos und eher von aka­de­mi­schen Interesse sind die Geruchs‑, Geschmacks- und Tast­marken, deren Schutz als Marke (jeden­falls derzeit) an der feh­lenden Ein­tra­gungs­fä­higkeit scheitet. Denn gemäß § 8 Abs. 1 MarkenG sind die­je­nigen Zeichen von der Ein­tragung als Marke aus­ge­schlossen, die sie sich nicht gra­phisch dar­stellen lassen.

Wie der Mar­ken­schutz erlangt wird, erfahren Sie in dem nächsten Beitrag.

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