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Ände­rungen beim Gründungszuschuss

Nachdem in der letzten Woche sowohl der Aus­schuss für Arbeit und Soziales als auch der Bun­destag dem „Gesetz zur Ver­bes­serung der Ein­glie­de­rungs­chancen am Arbeits­markt” mehr­heitlich zustimmten, fehlt nun nur noch die formale Aus­ar­beitung des Gesetzes und die abschlie­ßende Unter­schrift des Bun­des­prä­si­denten bevor es im Bun­des­an­zeiger ver­öf­fent­licht und somit rechts­kräftig wird.

Nach der­zei­tigem Stand ergeben sich aus diesem Gesetz ab dem 01.11.2011 für den Grün­dungs­zu­schuss fol­gende Änderungen:

  • Aus dem gesetz­lichen Anspruch (bei trag­fä­higem Konzept) wird eine Ermes­sens­leistung (ähnlich Einstiegsgeld).
  • Es muss ein Rest­an­spruch auf Arbeits­lo­sengeld 1 (ALG 1) von min­destens noch 150 Tagen bestehen (bisher 90 Tage).
  • Wird der Grün­dungs­zu­schuss gewährt, geschieht dies zunächst nur noch für 6 Monate (bisher 9 Monate) in Höhe des ALG 1 + 300 Euro (Zuschuss zur Sozialversicherung).
  • Der Zuschuss von 300 Euro kann anschließend bei Nachweis der Geschäfts­tä­tigkeit für weitere 9 Monate (bisher 6 Monate) gewährt werden.

Wer von der alten Regelung noch pro­fi­tieren möchte (v. a. vom Rechts­an­spruch bei trag­fä­higem Konzept), sollte daher in den kom­menden Wochen einen Antrag auf Grün­dungs­zu­schuss abholen und anschließend vor dem vor­aus­sicht­lichen Stichtag am 31.10.2011* sein Unter­nehmen gründen (Gewer­be­an­meldung bzw. Anmeldung beim Finanzamt für Freiberufler).

Das Abgeben des aus­ge­füllten Antrags mit Busi­nessplan und fach­kun­diger Stel­lung­nahme ist nor­ma­ler­weise auch noch nach­träglich möglich. Wir emp­fehlen aber dringend, die Unter­lagen auch schon vor dem vor­aus­sicht­lichen Stichtag am 31.10.2011 ein­zu­reichen, um sicher zu gehen, dass die Frist ein­ge­halten wurde. Ansonsten sollte eine (schrift­liche) Bestä­tigung von der  Arbeits­agentur ein­geholt werden, dass eine spätere Abgabe möglich ist.

* Maß­geblich ist der Zeit­punkt der Ver­öf­fent­li­chung des Gesetzes. Nach der­zei­tigem Stand soll dies der 31.10.2011 sein. Somit wären das Gesetz und damit die Ände­rungen beim Grün­dungs­zu­schuss ab dem 01.11.2011 rechtskräftig.

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