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Gesetzentwurf sieht Änderungen beim Gründungszuschuss vor

In einem Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind Änderungen bei den Regelungen zum Gründungszuschuss vorgesehen. Folgende Änderungen sind konkret geplant:

  • Aus dem gesetzlichen Anspruch soll grds. eine Kann-Leistung werden.
  • Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 (ALG 1) soll mindestens noch 150 Tage bestehen (bisher 90 Tage).
  • Der Gründungszuschuss soll nur noch für 6 Monate (bisher 9 Monate) in Höhe des ALG 1 + 300 Euro (Zuschuss zur Sozialversicherung) gezahlt werden.
  • Der Zuschuss von 300 Euro kann anschließend bei Nachweis der Geschäftstätigkeit für weitere 9 Monate (bisher 6 Monate) gewährt werden.

Der Gesetzesentwurf wird Ende Mai im Bundeskabinett vorgestellt und daraufhin im Bundestag beraten. Zwar ist das Gesetz nicht zustimmungspflichtig, trotzdem wird auch der Bundesrat angehört. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis zur parlamentarischen Sommerpause (9. Juli bis 4. September) abgeschlossen sein und das resultierende Gesetz am 31. Oktober 2011 veröffentlicht werden, so dass es am 1. November 2011 in Kraft tritt.

Der frühere Termin hätte gravierende Auswirkungen – auch auf bereits arbeitslose Gründungswillige: Wer nach dem 1. Februar diesen Jahres arbeitslos geworden ist, kann (bei einer typischen Anspruchsdauer von einem Jahr) das ALG 1 nicht mehr neun Monate in Anspruch nehmen, denn er muss vor dem 1. November gründen, wenn er die Förderung in ihrer alten Form in Anspruch nehmen möchte.  Das Gesetz wirkt insofern zurück in die Zeit vor seinem Inkrafttreten. Eine Übergangsbestimmung ist nicht vorgesehen.

Es ist zu beachten, dass es sich – wie oben beschrieben – um einen Gesetzentwurf handelt. Dennoch sollte bei einer beabsichtigten Inanspruchnahme des Gründungszuschusses die Entwicklung der geplanten Gesetzesänderung genau verfolgt werden.

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