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Gesetz­entwurf sieht Ände­rungen beim Grün­dungs­zu­schuss vor

In einem Gesetz­entwurf des Bun­des­mi­nis­te­riums für Arbeit und Soziales sind Ände­rungen bei den Rege­lungen zum Grün­dungs­zu­schuss vor­ge­sehen. Fol­gende Ände­rungen sind konkret geplant:

  • Aus dem gesetz­lichen Anspruch soll grds. eine Kann-Leistung werden.
  • Ein Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld 1 (ALG 1) soll min­destens noch 150 Tage bestehen (bisher 90 Tage).
  • Der Grün­dungs­zu­schuss soll nur noch für 6 Monate (bisher 9 Monate) in Höhe des ALG 1 + 300 Euro (Zuschuss zur Sozi­al­ver­si­cherung) gezahlt werden.
  • Der Zuschuss von 300 Euro kann anschließend bei Nachweis der Geschäfts­tä­tigkeit für weitere 9 Monate (bisher 6 Monate) gewährt werden.

Der Geset­zes­entwurf wird Ende Mai im Bun­des­ka­binett vor­ge­stellt und dar­aufhin im Bun­destag beraten. Zwar ist das Gesetz nicht zustim­mungs­pflichtig, trotzdem wird auch der Bun­desrat angehört. Das Gesetz­ge­bungs­ver­fahren soll bis zur par­la­men­ta­ri­schen Som­mer­pause (9. Juli bis 4. Sep­tember) abge­schlossen sein und das resul­tie­rende Gesetz am 31. Oktober 2011 ver­öf­fent­licht werden, so dass es am 1. November 2011 in Kraft tritt.

Der frühere Termin hätte gra­vie­rende Aus­wir­kungen – auch auf bereits arbeitslose Grün­dungs­willige: Wer nach dem 1. Februar diesen Jahres arbeitslos geworden ist, kann (bei einer typi­schen Anspruchs­dauer von einem Jahr) das ALG 1 nicht mehr neun Monate in Anspruch nehmen, denn er muss vor dem 1. November gründen, wenn er die För­derung in ihrer alten Form in Anspruch nehmen möchte.  Das Gesetz wirkt insofern zurück in die Zeit vor seinem Inkraft­treten. Eine Über­gangs­be­stimmung ist nicht vorgesehen.

Es ist zu beachten, dass es sich – wie oben beschrieben – um einen Gesetz­entwurf handelt. Dennoch sollte bei einer beab­sich­tigten Inan­spruch­nahme des Grün­dungs­zu­schusses die Ent­wicklung der geplanten Geset­zes­än­derung genau ver­folgt werden.

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