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Schutz­rechte Teil 1 – Warum For­schungs­er­geb­nisse schützen lassen?

Bevor Ihr Euch mit Eurer Ent­wicklung und Geschäftsidee gründet, solltet Ihr prüfen, wie Ihr Eure Idee oder Euren Namen vor Kon­kur­renten schützen könnt. Bei der Beur­teilung der aktu­elleln Schutz­rechts­si­tuation ist eine Menge zu beachten, bspw.: Wird ein Patent benötig bzw. ist die Ent­wicklung über­haupt patent­fähig ist? Kann ich den von mir aus­ge­suchten Namen meines Unter­nehmens ver­wenden oder ist dieser bereits von Dritten geschützt? Nicht­ex­perten fällt die Bewertung oft schwer.

Deshalb haben wir Mat­thias Knöbel – Leiter des Patent und Infor­ma­ti­ons­zen­trums Dresden (PIZ) - zum Thema Schutz­rechte befragt.

Herr Knöbel, warum sollte ich denn mein For­schungs­er­gebnis schützen? Es kostete Zeit und Geld und offen­gelegt wird mein Ergebnis auch noch.

Einen Schutz von Ergeb­nissen von FuE in Form von tech­ni­schen Schutz­rechten, also Patent- bzw. Gebrauchs­mus­ter­schutz werde ich grund­sätzlich dann in Betracht ziehen, wenn ich ein Monopol für die Nutzung einer Erfindung in jeg­licher Form, also z.B. bezüglich Her­stellung, Verkauf, Ver­trieb erwerben will.  Ich ver­hindere mit diesem Schutz, dass meine Ideen, die in Form einer anwen­dungs­be­reiten Erfindung vor­liegen, von Wett­be­werbern ohne Kon­se­quenzen für ihn über­nommen werden können. Die für den Schutz­rechts­erwerb not­wen­digen Auf­wen­dungen rechnen sich in der Regel dadurch, dass ich meine geschützten inno­va­tiven Pro­dukte so kon­kur­renzlos absetzen und damit einen ent­spre­chenden Umsatz erzielen kann.

Wichtig ist, dass dieses Monopol immer nur zeitlich und regional beschränkt erworben werden kann.

Als Alter­native zu diesem Schutz steht mir noch die Mög­lichkeit der Geheim­haltung zur Ver­fügung. Diese kann aus fol­genden Gründen even­tuell sinn­voller als ein Schutz­recht sein:

  • Die Kosten eines Schutz­rechts­er­werbs sind höher als der Nutzen dieses Schutzes.
  • Die Geheim­haltung kann mit ver­tret­barem Aufwand gewähr­leistet und abge­si­chert werden. Der Kreis der ein­ge­weihten Per­sonen ist über­schaubar und hat eine ent­spre­chende Geheim­hal­tungs­ver­ein­barung unterschrieben.
  • Es handelt sich um Ideen, die nicht schutz­fähig sind oder die unbe­dingt länger als 20 Jahre (maximale Patent-Schutz­dauer) vor Nach­ahmung geschützt werden sollen.

Weitere Fragen und Ant­worten zum Thema Schutz­rechte findet Ihr regel­mäßig in unserem Blog. Der 2. Teil der Reihe wird sich mit den Bedin­gungen befassen.

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