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Schutzrechte Teil 1 – Warum Forschungsergebnisse schützen lassen?

Bevor Ihr Euch mit Eurer Entwicklung und Geschäftsidee gründet, solltet Ihr prüfen, wie Ihr Eure Idee oder Euren Namen vor Konkurrenten schützen könnt. Bei der Beurteilung der aktuelleln Schutzrechtssituation ist eine Menge zu beachten, bspw.: Wird ein Patent benötig bzw. ist die Entwicklung überhaupt patentfähig ist? Kann ich den von mir ausgesuchten Namen meines Unternehmens verwenden oder ist dieser bereits von Dritten geschützt? Nichtexperten fällt die Bewertung oft schwer.

Deshalb haben wir Matthias Knöbel – Leiter des Patent und Informationszentrums Dresden (PIZ) – zum Thema Schutzrechte befragt.

Herr Knöbel, warum sollte ich denn mein Forschungsergebnis schützen? Es kostete Zeit und Geld und offengelegt wird mein Ergebnis auch noch.

Einen Schutz von Ergebnissen von FuE in Form von technischen Schutzrechten, also Patent- bzw. Gebrauchsmusterschutz werde ich grundsätzlich dann in Betracht ziehen, wenn ich ein Monopol für die Nutzung einer Erfindung in jeglicher Form, also z.B. bezüglich Herstellung, Verkauf, Vertrieb erwerben will.  Ich verhindere mit diesem Schutz, dass meine Ideen, die in Form einer anwendungsbereiten Erfindung vorliegen, von Wettbewerbern ohne Konsequenzen für ihn übernommen werden können. Die für den Schutzrechtserwerb notwendigen Aufwendungen rechnen sich in der Regel dadurch, dass ich meine geschützten innovativen Produkte so konkurrenzlos absetzen und damit einen entsprechenden Umsatz erzielen kann.

Wichtig ist, dass dieses Monopol immer nur zeitlich und regional beschränkt erworben werden kann.

Als Alternative zu diesem Schutz steht mir noch die Möglichkeit der Geheimhaltung zur Verfügung. Diese kann aus folgenden Gründen eventuell sinnvoller als ein Schutzrecht sein:

  • Die Kosten eines Schutzrechtserwerbs sind höher als der Nutzen dieses Schutzes.
  • Die Geheimhaltung kann mit vertretbarem Aufwand gewährleistet und abgesichert werden. Der Kreis der eingeweihten Personen ist überschaubar und hat eine entsprechende Geheimhaltungsvereinbarung unterschrieben.
  • Es handelt sich um Ideen, die nicht schutzfähig sind oder die unbedingt länger als 20 Jahre (maximale Patent-Schutzdauer) vor Nachahmung geschützt werden sollen.

Weitere Fragen und Antworten zum Thema Schutzrechte findet Ihr regelmäßig in unserem Blog. Der 2. Teil der Reihe wird sich mit den Bedingungen befassen.

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