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Check­liste “Freie Berufe” – Kam­mer­mit­glied­schaft und Sozialversicherungspflicht

Besteht für mich eine Mit­glied­schafts­pflicht in Kammern?

Generell sind Frei­be­rufler weder Pflicht­mit­glieder der zustän­digen Hand­werks­kammer noch der Industrie- und Han­dels­kammer. Für einige Berufs­gruppen stellt jedoch die Kam­mer­zu­ge­hö­rigkeit eine Zulas­sungs­vor­aus­setzung dar. Dazu gehören unter anderem Archi­tekten, Ärzte oder auch Rechts­an­wälte. Bitte infor­mieren Sie sich daher vorab, welche berufs­recht­lichen Rege­lungen für Ihr Grün­dungs­vor­haben zu beachten sind.

Gibt es eine Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht für Freiberufler?

Ein Selbst­stän­diger muss im All­ge­meinen allein für seine soziale Absi­cherung sorgen. Eine Aus­nahme besteht für einige Frei­be­ruf­ler­gruppen. Sie unter­liegen trotz ihrer Selbst­stän­digkeit wei­terhin der Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht. Die kam­mer­zu­ge­hö­rigen Frei­be­rufler sind über ihre Ver­sor­gungs­werke abge­si­chert, die somit einen Ersatz für die gesetz­liche Ren­ten­ver­si­cherung bilden. Gleiches gilt auch für spe­zielle nicht kam­mer­zu­ge­hörige Frei­be­rufler. Lehrer, Dozenten, Erzieher, Heil- und Pfle­ge­per­sonen, Künstler, Publi­zisten und andere Berufs­gelder sind wei­terhin über die Deutsche Ren­ten­ver­si­cherung abge­si­chert. Die Höhe der Zahlung wird durch den Regel­beitrag bestimmt, welcher jährlich neu fest­gelegt wird. Als Exis­tenz­gründer haben Sie die Mög­lichkeit, einen redu­zierten Beitrag zu zahlen oder sich für die Dauer von drei Jahren von dieser Ver­si­che­rungs­pflicht befreien zu lassen. Daher ist es für Sie wichtig, sich von Beginn an über eine even­tuelle Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht und die Bei­tragshöhe zu informieren.

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