Sozialversicherungsträger trennen zwischen „echten Freiberuflern“ und freien Mitarbeitern, die sozialversicherungsrechtlich zu den Arbeitnehmern zu zählen sind – den Scheinselbstständigen. Sie unterscheiden sich von Unternehmern darin, dass sie auf Dauer nur einen Auftraggeber haben, ihre Arbeitszeit nicht frei einteilen können und/oder für die Leistungserstellung keine Dritten beauftragen dürfen. Scheinselbstständige gelten als Arbeitnehmer und unterliegen somit der Sozialversicherungspflicht.