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Checkliste „Freie Berufe“ – Kammermitgliedschaft und Sozialversicherungspflicht

Besteht für mich eine Mitgliedschaftspflicht in Kammern?

Generell sind Freiberufler weder Pflichtmitglieder der zuständigen Handwerkskammer noch der Industrie- und Handelskammer. Für einige Berufsgruppen stellt jedoch die Kammerzugehörigkeit eine Zulassungsvoraussetzung dar. Dazu gehören unter anderem Architekten, Ärzte oder auch Rechtsanwälte. Bitte informieren Sie sich daher vorab, welche berufsrechtlichen Regelungen für Ihr Gründungsvorhaben zu beachten sind.

Gibt es eine Rentenversicherungspflicht für Freiberufler?

Ein Selbstständiger muss im Allgemeinen allein für seine soziale Absicherung sorgen. Eine Ausnahme besteht für einige Freiberuflergruppen. Sie unterliegen trotz ihrer Selbstständigkeit weiterhin der Rentenversicherungspflicht. Die kammerzugehörigen Freiberufler sind über ihre Versorgungswerke abgesichert, die somit einen Ersatz für die gesetzliche Rentenversicherung bilden. Gleiches gilt auch für spezielle nicht kammerzugehörige Freiberufler. Lehrer, Dozenten, Erzieher, Heil- und Pflegepersonen, Künstler, Publizisten und andere Berufsgelder sind weiterhin über die Deutsche Rentenversicherung abgesichert. Die Höhe der Zahlung wird durch den Regelbeitrag bestimmt, welcher jährlich neu festgelegt wird. Als Existenzgründer haben Sie die Möglichkeit, einen reduzierten Beitrag zu zahlen oder sich für die Dauer von drei Jahren von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen. Daher ist es für Sie wichtig, sich von Beginn an über eine eventuelle Rentenversicherungspflicht und die Beitragshöhe zu informieren.

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