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Die Künstlersozialkasse und was Dein Unternehmen damit zu tun hat

Hättest Du es gewusst? Augen auf und nachgelesen!

Die Künstlersozialkasse (KSK) betrifft weitgehend alle Unternehmer und natürlich auch Startups. Das kann schon damit beginnen, dass Dein Unternehmen eine Agentur o.ä. beauftragt, den Webauftritt Deines überhaupt nicht künstlerischen oder sozialen Unternehmens zu gestalten. Wie das sein kann, wollen wir versuchen, zu erklären.

Mit der KSK sind selbstständige Künstler und Publizisten in den Kreis der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen. Die KSK meldet sie dazu als KSK-Versicherte bei ihrer jeweiligen Kranken- und Pflegekasse und der gesetzlichen Rentenversicherung an. Ca. die Hälfte der Beiträge zahlt der Versicherte selbst, weitere 20 % kommen vom Bund. Der Rest wird aus einer Abgabe von sogenannten „Verwertern“ gezahlt.

Mit Verwertern sind auch Unternehmer gemeint, die Werbung für ihr Unternehmen machen und dazu Künstler oder Publizisten beauftragen, damit sogenannte KSK-pflichtige Leistungen vergeben. Dazu gehören Aufträge zur Entwicklung von Logos, Corporate Design, Webdesign, Gestaltung von Facebook-Anzeigen, Werbetexte, Flyer usw. Eine abschließende Auflistung der KSK-pflichtigen Leistungen gibt es nicht.

Wenn Dein Startup einen solchen Auftrag an einen freiberuflich selbstständigen Künstler, Grafiker, Texter etc. vergibt, dann bist Du ein Fall für die KSK.

Augen auf!
Augen auf!

Wichtig ist, dass die Auftraggeber dieser Abgabepflicht selbstständig nachkommen müssen, also einfach selbst daran denken müssen. Die Anbieter künstlerischer oder publizistischer Leistungen müssen die Abgabe in ihren Angeboten bzw. Rechnungen nicht ausweisen. Die KSK-Abgabe in Höhe von 4,8 % im Jahr 2017 (vermutlich 4,2 % in 2018) ist aber nicht für sog. juristische Personen als Auftragnehmer zu zahlen. Das bedeutet, wenn ein Auftrag an u. a. eine GmbH, UG, AG oder Ltd. erteilt wird, dann ist diese Abgabe vom Auftraggeber nicht abzuführen. Ein Wettbewerbsnachteil der Freiberufler ist dabei nicht zu erwarten, da die juristischen Personen, also die Kapitalgesellschaften, die für ihre angestellten Künstler, Publizisten etc. ja auch Beiträge zur Sozialversicherung zahlen müssen und das sicher entsprechend einpreisen.

Es muss mit verstärkten Prüfungen in den Unternehmen gerechnet werden, seitdem die Deutsche Rentenversicherung auch mit der KSK-Prüfung beauftragt wurde. KSK-Abgabe kann für 5 Jahre rückwirkend nachgefordert werden. Auch Bußgelder können verhängt werden. Also am besten mal mit dem Steuerberater besprechen, was zu tun ist, und den direkten Kontakt zu Künstlersozialkasse suchen, um Stolperfallen und Kosten zu vermeiden.

Verwirrt? Dann bitte einfach fragen!
Verwirrt? Dann bitte einfach fragen!

Verwirrt?
Ein bisschen Licht ins Dunkel bringt der FAQ-Bereich zu „Unternehmen und Verwerter“ auf der Website der Künstlersozialkasse, wobei es kaum abschließende Aufzählungen o.ä. gibt, im Zweifel Einzelfallentscheidungen getroffen werden.

Die aktuellen Formulare zu Abgabenpflicht findet Ihr im Mediencenter der KSK.

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