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Wie schütze ich eine Marke in anderen Staaten?

Wird ein Markenschutz nicht nur deutschlandweit, sondern darüber hinaus auch international begehrt, so stehen dem Schutzsuchenden drei Möglichkeiten zur Verfügung.

1. nationale Anmeldung

Zunächst ist eine Markenanmeldung bei den jeweiligen Markenämtern in den gewünschten Staaten, also zum Beispiel beim Polnischen Patentamt in Warschau, beim Österreichischen Patentamt in Wien oder beim Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum in Bern möglich. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass man über einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in dem jeweiligen Land verfügt. Anderenfalls wird ein nationaler Vertreter, in der Regel ein Rechts- oder Patentanwalt, benötigt, was mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Daneben ergibt sich regelmäßig auch ein sprachliches Problem. Eine nationale Anmeldung in einem anderen auserwählten Staat ist daher grundsätzlich nur empfehlenswert, wenn sich diese Schwierigkeiten nicht stellen bzw. lösen lassen.

2. Die Gemeinschaftsmarke

Die Gemeinschaftsmarke ermöglicht mit einer einzigen Anmeldung einen einheitlichen Schutz für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Zuständig für die Anmeldung und die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke sowie sich hieraus ergebende Verfahren, insbesondere Widerspruchsverfahren, ist das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante (Spanien).

Die Markenanmeldung ist direkt beim HABM einzureichen. Hierzu können insgesamt 22 Amtssprachen, also auch Deutsch oder Englisch verwendet werden. Zusätzlich ist eine der 5 Arbeitssprachen (Spanisch, Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch) anzugeben, die sich von der ersten Sprache unterscheiden muss und die in einem etwaigen Widerspruchs- oder Löschungsverfahren verwendet wird. Die Anmeldung und das Verfahren zur Eintragung einer Gemeinschaftsmarke sind im Großen und Ganzen mit den entsprechenden Bedingungen und Abläufen beim DPMA vergleichbar. Ein wesentlicher Unterschied besteht lediglich darin, dass ein etwaiges Widerspruchsverfahren beim HABM vor der Eintragung der Gemeinschaftsmarke durchgeführt wird, während sich diese Möglichkeit für die Inhaber älterer Rechte beim DPMA erst nach der Markeneintragung ergibt.

Ein wesentlicher Vorteil der Gemeinschaftsmarke sind die mit ihr verbundenen geringen Kosten. Diese betragen bei einer elektronischen Anmeldung für nicht mehr als drei Waren- und/oder Dienstleistungsklassen 900,00 € (für den Schutz in derzeit 27 Staaten). Die Schutzdauer der Gemeinschaftsmarke beträgt zunächst 10 Jahre und kann beliebig oft um jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden. Wird jedoch die Marke in einem EU-Mitgliedsstaat z.B. nach einem Widerspruch zurückgewiesen, so verfällt die gesamte Gemeinschaftsmarke.

 

3. Internationale Markenregistrierung

Nach dem Madrider Markenabkommen (MMA) und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) ist es schließlich möglich, eine nationale Marke oder eine Gemeinschaftsmarke (jeweils die Basismarke) in ein internationales Register eintragen zu lassen, sofern der gewünschte Staat, in dem der Markenschutz begehrt wird, Vertragspartei wenigstens eines dieser beiden Abkommen ist. Der Kreis der Vertragsparteien vergrößert sich ständig und kann über die Internetadresse der WIPO abgefragt werden.

Der Antrag auf Internationale Registrierung ist über das Deutsche Patent- und Markenamt an die Welthandelsorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) in Genf zu stellen. Dies kann in englischer oder in französischer Sprache geschehen. Zudem bedarf es keines Vertreters in den jeweiligen Staaten oder in der Schweiz. Die für eine internationale Registrierung bei der WIPO anfallenden Gebühren lassen sich nicht pauschalisieren. Es besteht aber die Möglichkeit, diese auf den Internetseiten der WIPO über den dort bereit gehaltenen „Fee Calculator“ zu berechnen.

Nach Bearbeitung und Weiterleitung des Antrages an die WIPO prüft diese den Antrag, trägt, sofern alle Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, die Marke in das internationale Register ein und veröffentlicht die Registrierung. Die Marke ist sodann in jedem der benannten Mitgliedsstaaten als Schutzgesuch hinterlegt. Diese haben anschließend grundsätzlich innerhalb eines Jahres die Möglichkeit, nach ihren nationalen Gesetzen den Schutz zu verweigern. Wird der Schutz gewährt, hat der Inhaber internationalen Markenregistrierung die gleichen Rechte wie ein nationaler Markeninhaber. Wird in einem der Länder die Marke zurückgewiesen, so bleibt der Markenschutz in den anderen gewählten Ländern bestehen.

Die Schutzdauer der internationalen Markenregistrierung beträgt nach dem MMA 20 Jahre, nach dem PMMA 10 Jahre. Sie kann beliebig oft verlängert werden.

 

Wie Ihr eine nationale Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt anmeldet, erfahrt Ihr im nächsten Beitrag.

 

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