Veröffentlicht am

Das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen

Das UWG verbietet unlautere geschäftliche Handlungen. Hierzu bestimmt die allgemeine Generalklausel aus § 3 Abs. 1, dass unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig sind, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Darüber hinaus enthält das UWG in § 3 Abs. 2 eine sog. Verbrauchergeneralklausel, die sich ausschließlich auf geschäftliche Handlungen gegenüber Verbraucher bezieht.

Diese beiden Generalklauseln verbieten über die Beispielsfälle des § 4 Nr. 1-11 UWG sowie die Spezialtatbestände der §§ 5-7 UWG hinaus jedes unlautere wettbewerbliche Verhalten und können damit grundsätzlich als Auffangtatbestand für andere Fallgestaltungen herangezogen werden, gleichwohl hierbei Zurückhaltung geboten ist.

Das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen setzt damit folgendes Voraus: Erstens das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung. Dieser Begriff wird in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG legal definiert. Zweitens die Unlauterkeit der geschäftlichen Handlung. Drittens die Eignung der geschäftlichen Handlung zur Beeinträchtigung der Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern sowie viertens das Überschreiten der Unerheblichkeitsschwelle, d.h. die Spürbarkeit der Beeinträchtigung der relevanten Interessen.

Im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG sind 30 geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern aufgezählt, die stets unzulässig sind (sog. Schwarze Liste). Ist einer der dort genannten Tatbestände erfüllt, so führt dies per se zu einem Verbot, d.h. eine Prüfung der Eignung zur Beeinträchtigung der relevanten Interessen oder der Spürbarkeit dieser findet nicht statt.

Anhand dieser Gesetzessystematik ergibt sich für Wettbewerbsverstöße folgende Prüfungsreihenfolge: Zunächst ist zu beurteilen, ob die jeweilige geschäftliche Handlung nach § 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit der Schwarzen Liste aus dem Anhang stets unzulässig ist. Ist dies nicht der Fall, so sind die Beispielstatbestände nach § 4 Nr. 1-11 UWG und die Spezialtatbestände der §§ 5-7 UWG zu prüfen. Nur wenn diese nicht einschlägig sind, kommt eine Rückriff auf die beiden Generalklauseln aus § 3 Abs. 1 und Abs. 2 UWG in Betracht.

Wichtig für sämtliche Verbotsnormen ist, dass der Vorwurf der Unlauterkeit keine subjektiven Tatbestandsmerkmale voraussetzt. D.h. der Handelnde muss weder wissen, dass er objektiv unlauter agiert, noch muss er Kenntnis von den entsprechenden Tatsachen haben. Folglich setzt auch insbesondere der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch kein Verschulden voraus.

Welche geschäftlichen Handlungen der Gesetzgeber beispielhaft nach § 4 UWG für unlauter und damit unzulässig erachtet, erfahrt Ihr im nächsten Beitrag.

↑ Nach oben