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Welche Markenformen gibt es?

Das Markengesetz enthält zunächst eine Definition für die abstrakte Markenfähigkeit und beantwortet die Frage, ob ein Zeichen seiner Natur nach geeignet sein kann, als Marke zu dienen oder erfasst zu werden, in § 3 Abs. 1 MarkenG wie folgt: „Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“ Mit dieser Begriffsbestimmung ist zugleich die Herkunftsfunktion als Hauptfunktion einer Marke angesprochen ist.

In der Praxis haben Wortmarken und Wort-/Bildmarken, die aus einer Kombination von Wort- und Bild bestehen, die größte Bedeutung. Weiterhin sind reine Bildmarken sehr beliebt. Daneben haben sich aber inzwischen auch dreidimensionale Marken (etwa die Form der Toblerone-Schokolade) etabliert, mit welchen die Markeninhaber nicht selten den Versuch unternehmen, unmittelbar für ihre Produktgestaltung Schutz zu erlangen. Des Weiteren existieren einige wenige Hörmarken (z.B. der Jingle der Deutschen Telekom) und sog. abstrakte Farbmarken (das Magenta der Deutschen Telekom oder das Milka-Lila), mit denen unabhängig von der konkreten Produktgestaltung für eine Farbe oder Farbkombination der Schutz beansprucht wird. Schließlich gibt es eine sehr geringe Anzahl an Positionsmarken, bei denen ein bestimmtes Merkmal stets an einer bestimmten Position des Produkts angebracht ist, wie z.B. der rote Streifen im Absatz des Lloyd-Schuhs.

In der Praxis hingegen bedeutungslos und eher von akademischen Interesse sind die Geruchs-, Geschmacks- und Tastmarken, deren Schutz als Marke (jedenfalls derzeit) an der fehlenden Eintragungsfähigkeit scheitet. Denn gemäß § 8 Abs. 1 MarkenG sind diejenigen Zeichen von der Eintragung als Marke ausgeschlossen, die sie sich nicht graphisch darstellen lassen.

Wie der Markenschutz erlangt wird, erfahren Sie in dem nächsten Beitrag.

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