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Wie entsteht der Markenschutz?

Einen Schutz nach dem deutschen Markengesetz erreicht man auf drei verschiedenen Wegen. Die einfachste und sicherste Möglichkeit ist die Eintragung der Marke in das Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).

1. Die Registermarke

Die Eintragung eines Zeichens in das beim DPMA geführte Register setzt die Durchführung eines formellen Anmeldeverfahrens voraus. Zuvor ist es jedoch dringend zu empfehlen, im Wege der Markenrecherche feststellen zu lassen, ob es ältere Marken gibt, die mit dem eigenen Zeichen sowie den von diesem erfassten Waren oder Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind. Denn anderenfalls drohen nach der Anmeldung im Falle einer Verletzung älterer Markenrechte Abmahnungen und Widersprüche, in deren Ergebnis die bisherigen Investitionen in die Markenbildung zunichte gemacht werden können. Bei der Recherche ist zu beachten, dass entgegenstehende Marken nicht nur im Markenregister des DPMA zu suchen sind, sondern dass darüber hinaus auch ältere Gemeinschaftsmarken oder internationale Marken mit dem Schutzgebiet der Bundesrepublik Deutschland einbezogen werden. Schließlich, und dies macht eine Markenrecherche erst recht aufwendig und kompliziert, darf auch nicht vergessen werden, dass ein Zeichen noch andere ältere Rechte Dritter verletzten kann. Dies gilt insbesondere für geschäftlichen Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen und Werktitel) oder für Namensrechte. Kommt diese Recherche zu dem Ergebnis, dass Markenrechte oder sonstige relevante Kennzeichenrechte Dritter weder im Identitäts- noch im Ähnlichkeitsbereich vorliegen, so sollte die Anmeldung zeitnah vorgenommen werden.

Im Rahmen der Anmeldung müssen die Waren und/oder Dienstleistungen benannt werden, die mit dem Anmeldezeichen gekennzeichnet werden sollen. Hierbei hat eine Klassifizierung nach einem amtlichen Verzeichnis zu erfolgen, welches derzeit insgesamt 45 Waren- und Dienstleistungsklassen umfasst.

Nach dem Eingang der Anmeldung sowie der Zahlung der amtlichen Gebühren prüft das DPMA, ob das angemeldete Zeichen schutzfähig ist und insbesondere, ob ihm keine absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen. Hierbei spielen in der Praxis die fehlende Unterscheidungskraft sowie das Bestehen aus rein beschreibenden Zeichen oder Angaben (Freihaltebedürfnis) die größte Rolle. Nicht geprüft wird hingegen, ob die Anmeldung des Zeichens etwaige ältere Markenrechte Dritter verletzt (sog. relative Schutzhindernisse).

Bestehen von Seiten des DPMA keine Bedenken gegen die Anmeldung der Marke, so wird die Eintragung in das Markenregister vorgenommen und im Markenblatt veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt erwirbt der Markeninhaber ein Ausschließlichkeitsrecht verbunden mit entsprechenden Verbietungsrechten.

2. Die Benutzungsmarke

Der Markenschutz kraft Benutzung mit Verkehrsgeltung ist wesentlich schwieriger und aufwendiger zu erlangen, als der durch Eintragung in das Markenregister. Erforderlich hierfür ist, dass das Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt wird und innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erlangt hat, was sich letztlich nur mittels eines repräsentativen Umfragegutachtens nachweisen lässt. Demgegenüber braucht der Inhaber einer Registermarke lediglich die Eintragungsurkunde vorzulegen, so dass die Durchführung des Anmeldeverfahrens selbst bei schon benutzten und vielleicht sogar bekannten Zeichen vorteilhafter ist.

3. Die Notorietätsmarke

Ebenfalls unabhängig von einer Eintragung entsteht der Markenschutz aufgrund notorischer Bekanntheit der Marke. Einzige Schutzvoraussetzung ist die notorische Bekanntheit der Marke im Inland. Auf eine Benutzung im inländischen Geschäftsverkehr kommt es hingegen im Unterschied zur Benutzungsmarke nicht an. Die praktische Bedeutung der notorisch bekannten Marke ist sehr gering, da ein notorisch bekanntes Zeichen regelmäßig auch die Voraussetzungen einer Benutzungsmarke, die einen geringeren Bekanntheitsgrad erfordert, erfüllen wird. Eine Relevanz ist daher grundsätzlich nur bei solchen Zeichen zu erkennen, die im Inland nicht oder nicht ausreichend benutzt werden, aber dennoch als im Ausland benutzte Zeichen bekannt sind.

Wie Ihr Eure Zeichen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik schützen lassen könnt, erfahrt Ihr in dem nächsten Beitrag.

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